Sie steht weitgehend allen Menschen mit Behinderungen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, bei angemessener Betreuung keine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist, das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege, die Erreichung eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich zulassen.






